Weltladen Gerlingen e.V. Satzung

27. Mai 2015/Stk

 

Präambel

Gemeindeglieder der Katholischen Kirchengemeinde Gerlingen St. Peter und Paul mit St. Andreas, der Evangelischen Petrus-Kirchengemeinde Gerlingen, der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Gerlingen und der Evangelischen Matthäus-Kirchengemeinde Gerlingen haben beschlossen, sich gemeinsam mit weiteren Interessierten für eine wirksame und nachhaltige Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern der so genannten Dritten Welt einzusetzen. Zur Verwirklichung dieses Ziels planen die beteiligten Kirchengemeinden, mit der Unterstützung der Stadt Gerlingen einen Weltladen in Gerlingen zu führen. 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen: Weltladen Gerlingen, Sitz des Vereins ist Gerlingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung soll der Verein Weltladen Gerlingen e.V. heißen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, des bürgerschaftlichen Engagements und aller Maßnahmen, die eine wirksame und nachhaltige Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern der so genannten Dritten Welt bedeuten.

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • a. finanzielle, ideelle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen und ähnlichen Initiativen und Projekten für und in Entwicklungsländern,
  • b. durch Unterstützung von Erzeugergemeinschaften in Entwicklungsländern mit der Förderung gerechter Handelsstrukturen,
  • c. die Förderung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrie-und Entwicklungsländern bilden,
  • d. die Förderung der Völkerverständigung durch Kontakt und Austausch mit Menschen anderer Völker, als Beitrag, um das Verhältnis der Völker dieser Welt zu verbessern,
  • e. die Förderung entwicklungspolitischer Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Institutionen,
  • f. Durchführung öffentliche Veranstaltungen.

3. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf die Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Absatz 1 genannten Vereinszielen förderlich sind. Der Verein kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszwecken im Sinne des § 2 zustimmen. Juristische Personen entsenden jeweils aus ihrer Mitte eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter zu den Mitgliederversammlungen.

2. Natürliche sowie juristische Personen können die Aufnahme als Mitglied beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Wird die

Aufnahme abgelehnt, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. 

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr wird nicht zurückerstattet.

4. Der freiwillige Austritt wird schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt. Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Frist bis zum Ende des jeweiligen Quartals möglich.

5. Ein Mitglied kann insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn der Beitrag nach mehrfacher Aufforderung nicht gezahlt wurde. Hierüber beschließt nach Anhörung des

betroffenen Mitglieds die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

§ 5 Beitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist jeweils am Anfang eines Kalenderjahres, jedoch bis spätestens bis zum 1. Februar des Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (MV) findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder textlich (z.B. E-Mail) mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,

b) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts,

c) Wahl und Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl der Kassenprüfer,

e) Satzungsänderungen,

f) Ausschluss von Mitgliedern,

g) Festsetzung der Beitragshöhe,

h) Auflösung des Vereins (§ 10).

3. Beschlüsse werden - falls in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist – mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 

4. Auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche MV einberufen.

5. Den Vorsitz der MV führt der oder die Vorsitzende des Vorstandes oder die Stellvertretung. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und von dem oder der Vorsitzenden sowie von der Protokollführung unterzeichnet.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchsten sieben Personen. Hierzu gehören der oder die Vorsitzende, der oder die stellvertretende Vorsitzende, eine Schriftführung und der oder die Verantwortliche für die Kasse. Weitere

Vorstandsmitglieder sind sog. Beisitzende. Mitglieder des Vorstands müssen voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder sein.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, falls in dieser Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Ein besonderer Nachweis der Verhinderung des oder der Vorsitzenden ist nicht erforderlich. 

4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte.

5. Der Vorstand hat der MV über seine Tätigkeit seit der vorangegangenen MV Rechenschaft zu geben. 

6. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit von der MV zu wählen. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Vorstands im Amt.

7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Sofern Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit hauptamtlich ausüben, erhalten sie aufgrund einer besonderen Vereinbarung eine angemessene Vergütung.

 

§ 9 Kassenprüfer

1. Die MV wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören. Die Amtszeit richtet sich nach der Amtszeit des Vorstands. Die Bestimmungen für die Wahl zum Vorstand gelten entsprechend. 

2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Ordnungsgemäßheit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Die Kassenprüfer haben das Recht, zusätzliche Rechnungsprüfungen durchzuführen. Sie können auch Anregungen zur Wirtschaftlichkeit machen. Dem

Vorstand ist über die Prüfung ein schriftlicher Bericht vorzulegen. Der MV ist Bericht zu erstatten.

 

§ 10 Satzungsänderungen

1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie sind mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekannt zu geben.

2. Der Beschluss zur Satzungsänderung wird auf einer MV getroffen und bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 11 Auflösung

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Er ist mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekannt zu geben.

2. Der Beschluss zur Vereinsauflösung wird auf einer MV getroffen und bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Anteilen an

- die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gerlingen, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

- Katholische Kirchengemeinde Gerlingen St. Peter und Paul mit St. Andreas, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Gerlingen. Diese Satzung tritt am Tag der Annahme und Verabschiedung durch die konstituierende Versammlung in Kraft.

Gerlingen, den 1. Juni 2015